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Ergänzungen

[Art.1]:
Ein Soldat maßt sich niemals gemäß I,Art. [1] einen anderen Dienstgrad an, als den den er durch den Adjutantsstab erhalten hat. 

[Art.2]:
(1) Ein Soldat verfügt über das Programm TeamSpeak³ um die Kontaktaufnahme zwischen ihm und seinen Kammeraden, den Offizieren und der Generalität zu sichern.
(2) Ein Soldat meldet sich vor den Exerzitien, wie in I,Art. [7] beschrieben, pünktlichst zum Dienst auf TeamSpeak³ bei dem diensthabenden Offizier.

[Art.3]:
Ein Soldat erscheint gewissenhaft gemäß I,Art. [2, 3, 7] zum Dienst. Sollte er verhindert sein, so meldet er dies durch das Einreichen einer Krankmeldung oder eines Urlaubsgesuchs auf der Homepage des I. Königlich Bayerischen Armeekorps./i]

[Art.4]:
Ein Soldat ist Mitglied des I. Königlich Bayerischen Armeekorps und erweist nur Diesem gemäß I,Art. [5(1)] die absolute Gefolgschaft.

[Art.5]:
(1) Ein Soldat spricht gemäß I,Art. [3] höhergestellte Soldaten und Offiziere stets mit Dienstgrad an. Bei mehreren Soldaten des gleichen Dienstgrades ist der Name mit zu nennen.
(2) Ein Soldat erweist stets explizit seinen Respekt gemäß I,Art. [3(1)] gegenüber Offizieren insofern, indem er den höchstgestelltesten Offizier, entweder durch sein Eintreten in den TeamSpeak³-Channel oder durch das Eintreten dieses Offizier, förmlich begrüßt.

[Art.6]:
(1) Ein Soldat eröffnet niemals gemäß I,Art. [2, 3, 5, 6] ohne Befehl das Feuer auf eigene Reihen.
(2) Ein Soldat verschwendet gemäß I,Art. [2, 3, 5(2), 6] keine Gedanken daran jemals das Feuer auf seine Offiziere zu eröffnen, geschweige denn es zu versuchen.

[Art.7]:
Ein Offizier trägt gemäß I,Art. [7] Sorge für seine Soldaten. Er behält stets die gesundheitliche und psychische Verfassung seiner zugeordneten Soldaten und Offiziere im Auge.

[Art.8]:
Ein Offizier ist gemäß I,Art. [8] stets bereit jegliche die ihm zugeteilten Aufgaben zu übernehmen zu Wohle des Armeekorps'.

[Art.9]:
Ein Offizier trägt gemäß I,Art. [8] durch seine exzellente Ausbildung eine gewisse Entscheidungshoheit inne.

[Art.10]:
Ein General trägt gemäß I,Art. [10] die Verantwortung über das ganze Armeekorps
Ein General trifft gemäß I,Art. [10] und II,Art. [10(1)] Entscheidungen zum Wohle des Armeekorps, nicht seiner eigenen Bereicherung Willens.

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