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Strafbuch

Bei schwerwiegenden Vergehen gegen I,Art. [1, 2, 3, 4, 5, 6] und II,Art. [1, 2, 3, 4, 5, 6, 10] wird der unverzügliche Ausschluss aus der Bayerischen Armee eingeleitet. Diese Entscheidungshoheit obliegt der Generalität und dem Adjutantsstab.

[§2]: Ausschluss aus Veranstaltungen
(1) Bei leichten Vergehen gegen I,Art. [1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10] und II,Art. [3, 5, 6] wird das Vergehen mit Ausschluss aus den Exerzitien bestraft. Diese Entscheidungshoheit obliegt der Generalität, dem Adjutantsstab, und dem Regimentsstab.
(2) Sollte (1) eintreten, können Ausschlüsse aus Großgefechten zusätzlich verhängt werden. Zusätzlich sei bei Vergehen gegen II,Art. [3, 5, 6] ist mit Ausschluss aus Großgefechten zu bestrafen. Diese Entscheidungshoheit obliegt der Generalität, dem Adjutantsstab, und dem Regimentsstab.

[§3]: Versetzung
(1) Bei leichten Vergehen gegen II,Art. [5, 6, 7] ist mit der Versetzung innerhalb der Kompanie oder des Bataillons zu bestrafen, um die Ruhe und Ordnung wieder herzustellen. Diese Entscheidungshoheit obliegt dem Bataillonsführer.
(2) Bei schweren Vergehen gegen II,Art. [5, 6, 7] ist mit der Versetzung in die Reserve zu bestrafen, um die Ruhe und Ordnung wieder herzustellen. Diese Entscheidungshoheit obliegt dem Bataillonsführer.

[§4]: Degradierungen
Bei Vergehen gegen II,Art. [5, 6, 7, 8] ist mit Degradierung sowie den in §5 zu bestrafen. Diese Entscheidungshoheit obliegt dem ranghöchsten diensthabenden Bataillonsführer.

[§5]: Entzug der Dienstabzeichen und Orden
Bei Vergehen gegen II,Art. [] ist mit Entzug der Dienstabzeichen und Orden zu bestrafen. Diese Entscheidungshoheit obliegt dem ranghöchsten diensthabenden Offizier.

[§6]: Disziplinarstrafen
(1) Bei kleineren Vergehen gegen II,Art. [5, 6] oder sonstiges Fehlverhalten ist mit Laufstrafen zu bestrafen. Diese Entscheidungshoheit sowie das Strafmaß obliegt dem ranghöchsten diensthabenden Offizier.
(2) Bei kleineren Vergehen gegen II,Art. [5, 6] oder sonstiges Verferhalten ist mit "in die Ecke Stellen" zu bestrafen. Diese Entscheidungshoheit sowie das Strafmaß obliegt dem ranghöchsten diensthabenden Offizier.
(3) Bei vergehen gegen II,Art. [5, 6] oder sonstige Auschreitungen gegen Offiziere ist mit der Erschießung durch ein Erschießungskommando zu bestrafen.

[§7]: Ermahnungen
Bei kleineren Auseinandersetzungen oder kavaliersdelikten obliegt es dem diensthabenden Offizier eine Ermahnung auszusprechen. Dies ist aber keine Voraussetzung um die in Strafbuch,§[1, 2, 3, 4, 5, 6] dargelegten Fälle anwenden zu können.

Anmerkung:
Ein Offizier legt gemäß II,Art. [8] das Fehlverhalten eigens aus, sowie legter er die heranzuziehende Strafe nach dem Strafbuch eigens fest.

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